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Die betriebliche Altersvorsorge ab dem 01.01.2002

Formen der betrieblichen Altersvorsorge

Rürup-Rente

 

Auch das Betriebsrentengesetz wurde von der Rentenreform nicht außen vor gelassen.
Es regelt v.a.:

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, BetrAVG, in der Fassung des Art. 7 AVmG v. 11. Mai 2001:
 
Ausschnitte 

Diese Erleichterungen für Arbeitnehmer sind ab dem 01.01.2002 in Kraft getreten.

Neu ist die Anlagemöglichkeit in einen Pensionsfonds. Diese Form der Geldanlage erlaubt es vor allem kleinen und mittleren Betrieben, ihren Mitarbeitern ein attraktives Angebot zur Gehaltsumwandlung zu machen.

Auch die Förderungen durch die Riester-Rente wirken bis in die betriebliche Alterssicherung hinein (betrifft: Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung). Bedingung: Förderung gibt es nur für Gehaltsbestandteile, für die Steuer und Sozialversicherung gezahlt wurde.

Der Arbeitgeber muss nicht mehr um seine Zustimmung zur Installation einer Betriebrente gebeten werden.
Es besteht aber auch weiterhin keine Verpflichtung für den Arbeitgeber, für Ihre betriebliche Altersvorsorge sein finanzielles Scherflein beizusteuern.
 

Ab dem 01.01.2002 haben alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die Umwandlung eines Teils ihres Gehaltes -- etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld -- in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.
 

Die arbeitnehmerfinanzierte Gehaltsumwandlung (=Entgeldumwandlung)
Bei dieser arbeitnehmerfinanzierten Gehaltsumwandlung erhält der Arbeitnehmer schon vom Start weg ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Das bedeutet, der Arbeitnehmer kann bei Verlassen des Unternehmens den Altersvorsorgevertrag selber weiterführen oder dem neuen Arbeitgeber 'übergeben'. Dieses Bezugsrecht muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich festgezurrt werden!

Der Versicherungsvertrag muss zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer zustande kommen. Die Sparbeiträge müssen vom Arbeitgeber direkt an den Versicherer überwiesen werden.
 

Die arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente
Beteiligt sich der Arbeitgeber an dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge, stehen diese Beiträge dem Arbeitnehmer 5 Jahre nach der 'Versorgungszusage' auch bei einem Arbeitsplatzwechsel zur Verfügung. Dieses Bezugsrecht muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich festgezurrt werden!
 

Die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente
Eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente wird dem Arbeitnehmer als volle Gehaltsaufbesserung gewährt, also aus der "Tasche" des Arbeitgebers bezahlt.

Zugute kommt dem Arbeitnehmer diese Wohltat, wenn er das 30. Lebensjahr vollendet hat und die "Versorgungszusage" mindestens 5 Jahre ohne Arbeitsplatzwechsel überstanden hat (unverfallbare Anwartschaft).
 
 

Betriebliche Altersversorgung bedeutet

der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber Gehaltszulagen oder Teile des Gehaltes in Form einer Altersversorgung.

Diese umfasst v.a.:
        * die finanzielle Altersversorgung
        * die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitsversorgung
        * die Hinterbliebenenversorgung

Die Sparbeiträge werden weder in vollen Umfang versteuert, noch unterliegen sie bei Sonderzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, den Sozialabgaben.
Lediglich eine 21,1 %ige Pauschalbesteuerung muss geleistet werden, wenn der jährliche Sparbetrag 1.721 Euro nicht übersteigt.

Die Auszahlungen im Alter werden wie bei der gesetzlichen Rente nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert (§ 22 EStG). Dieser hängt ab von dem Alter, in dem Sie in Rente gehen.
Beispiel: Sie gehen mit 65 Jahren in Rente; dann müssen Sie 27% Ihrer Rente voll versteuern (Rente mit 60 Jahren: Ertragsanteil: 32%).
 

Als Ausnahmen sind hier die Unterstützungskasse, Direktzusage und Pensionsfonds anzusehen. Hier sind die Sparbeträge zwar steuerfrei, sie werden aber bei Auszahlung voll einkommenssteuerpflichtig.
 

Der Staat lässt hierbei folgende Formen der Geldanlage zu:


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Formen der betrieblichen Altersvorsorge

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