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Auch
das Betriebsrentengesetz wurde von der Rentenreform nicht außen
vor gelassen.
Es regelt v.a.:
Gesetz
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, BetrAVG, in der Fassung des
Art. 7 AVmG v. 11. Mai 2001:
Ausschnitte
Neu ist die Anlagemöglichkeit in einen Pensionsfonds.
Diese Form der Geldanlage erlaubt es vor allem kleinen und mittleren
Betrieben, ihren Mitarbeitern ein attraktives Angebot zur Gehaltsumwandlung
zu machen.
Auch
die Förderungen durch die Riester-Rente wirken bis in die
betriebliche Alterssicherung hinein (betrifft: Pensionsfonds, Pensionskasse,
Direktversicherung). Bedingung: Förderung gibt es nur für Gehaltsbestandteile,
für die Steuer und Sozialversicherung gezahlt wurde.
Der Arbeitgeber muss nicht
mehr um seine Zustimmung zur Installation einer Betriebrente gebeten werden.
Es besteht aber auch weiterhin keine Verpflichtung für den Arbeitgeber, für
Ihre betriebliche Altersvorsorge sein finanzielles Scherflein beizusteuern.
Ab dem 01.01.2002
haben alle Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf die
Umwandlung eines Teils ihres Gehaltes -- etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
-- in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge.
Die
arbeitnehmerfinanzierte Gehaltsumwandlung (=Entgeldumwandlung)
Bei dieser arbeitnehmerfinanzierten Gehaltsumwandlung erhält der Arbeitnehmer
schon vom Start weg ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Das bedeutet, der
Arbeitnehmer kann bei Verlassen des Unternehmens den Altersvorsorgevertrag
selber weiterführen oder dem neuen Arbeitgeber 'übergeben'. Dieses Bezugsrecht
muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich festgezurrt werden!
Der
Versicherungsvertrag muss zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer zustande
kommen. Die Sparbeiträge müssen vom Arbeitgeber direkt an den
Versicherer überwiesen werden.
Die arbeitnehmer- und
arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente
Beteiligt sich der Arbeitgeber an dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge,
stehen diese Beiträge dem Arbeitnehmer 5 Jahre nach der 'Versorgungszusage'
auch bei einem Arbeitsplatzwechsel zur Verfügung. Dieses Bezugsrecht
muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich festgezurrt werden!
Die
arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente
Eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente wird dem Arbeitnehmer als volle
Gehaltsaufbesserung gewährt, also aus der "Tasche" des Arbeitgebers
bezahlt.
Zugute
kommt dem Arbeitnehmer diese Wohltat, wenn er das 30. Lebensjahr vollendet hat
und die "Versorgungszusage" mindestens 5 Jahre ohne
Arbeitsplatzwechsel überstanden hat (unverfallbare Anwartschaft).
der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber Gehaltszulagen
oder Teile des Gehaltes in Form
einer Altersversorgung.
Diese umfasst v.a.:
* die finanzielle Altersversorgung
* die Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeitsversorgung
* die Hinterbliebenenversorgung
Die
Sparbeiträge werden weder in vollen Umfang versteuert, noch unterliegen sie bei
Sonderzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, den Sozialabgaben.
Lediglich eine 21,1 %ige Pauschalbesteuerung muss geleistet werden, wenn der
jährliche Sparbetrag 1.721 Euro nicht übersteigt.
Die Auszahlungen im Alter
werden wie bei der gesetzlichen Rente nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert (§
22 EStG). Dieser hängt ab von dem Alter, in dem Sie in Rente gehen.
Beispiel: Sie gehen mit 65 Jahren in Rente; dann müssen Sie 27% Ihrer Rente
voll versteuern (Rente mit 60 Jahren: Ertragsanteil: 32%).
Als
Ausnahmen sind hier die Unterstützungskasse, Direktzusage und Pensionsfonds
anzusehen. Hier sind die Sparbeträge zwar steuerfrei, sie werden aber bei
Auszahlung voll einkommenssteuerpflichtig.
Der
Staat lässt hierbei folgende Formen der Geldanlage zu:
weiter zu:
Formen
der betrieblichen Altersvorsorge
rolf tiemann Makler,
Kirchenweg 32, 90587 Obermichelbach (
0911/ 762950 Ÿ
e-mail kontakt@finanz-immo.de
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