rolf tiemann
Makler-Info’s
Wirtschaftstipp,
04.12.2000 |
|
Zu einer Scheidung
gehört auch die Zuordnung von Versicherungen. Denn oft verlässt einen mit dem
Partner auch der familiäre Versicherungsschutz. Zwar behält in der Regel der
im Vertrag genannte Versicherungsnehmer die Police. Im Detail tauchen aber eine
Menge Fragen auf. Der Wirtschafts-Tipp gibt Antworten.
Hausratversicherung
Falls Ihr Ex-Partner
Versicherungsnehmer bei der Hausratpolice gewesen ist, besteht für Ihre
Wohnungseinrichtung kein Schutz mehr. Denn versichert ist nach wie vor der
Hausrat des Versicherungsnehmers. Mit ihm zieht auch die Police um.
Tipp: Wenn Sie Ihren Hausrat aufteilen, kann
die Versicherungssumme des bestehenden Vertrages unter Umständen gesenkt werden,
beziehungsweise der Wohnfläche der neu bezogenen Wohnung des
Versicherungsnehmers angepasst werden. Das senkt den Beitrag.
Private
Haftpflichtversicherung
Auch Ihre Haftpflichtversicherung
sollten Sie im Trennungsfall im Auge behalten. Der Bedarf bleibt bei beiden
Beteiligten bestehen, aber nur der Versicherungsnehmer behält auch den Schutz.
Aufgepasst: Wenn beispielsweise der Ehemann als
Versicherungsnehmer noch vor dem Scheidungstermin seine neue Freundin der
Versicherung als Mitversicherte meldet, fällt die Frau aus dem Vertrag heraus. Ohne
das sie notwendigerweise etwas davon erfährt, kann die Noch-Ehefrau also ihren
Versicherungsschutz verlieren.
Wohngebäudeversicherung
Wenn Sie im Grundbuch eingetragener Besitzer eines Gebäudes sind, sind Sie per
Gesetz auch Versicherungsnehmer. Wenn beide Ehepartner eingetragene Besitzer und
Versicherungsnehmer waren, besteht die Police nach einer Scheidung weiter und
lautet auf die Eigentümergemeinschaft der ehemaligen Partner. Bei einer
Umschreibung im Grundbuch geht die Gebäudeversicherung auf den neuen
Eigentümer über. Die Assekuranz oder der Neueigentümer kann diese
Versicherung innerhalb eines Monats nach Erwerb des Gebäudes kündigen.
Private
Rentenversicherung Wenn
Sie nicht per Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, werden die im Laufe der
Ehe erworbenen Rentenansprüche im Versorgungsausgleich gleichmäßig auf beide
Partner aufgeteilt. Das heißt, dass dem Vertrag des zum Ausgleich
verpflichteten Partners Deckungskapital entnommen wird und daraus eine
beitragsfreie Rentenversicherung für den Ausgleichsberechtigten gebildet wird.
Die Rentenversicherung des anderen Partners wird entsprechend gesenkt.
Kapitallebensversicherung
Ähnlich verhält es sich mit der Kapitallebensversicherung - wiederum unter der
Voraussetzung, dass es keinen Ehevertrag gibt. Wenn Sie oder Ihr Ex-Partner die
Versicherung nicht fortsetzen wollen, wird vom aktuellen Rückkaufswert Ihrer
Police der Rückkaufswert abgezogen, der eventuell in die Ehe eingebracht wurde.
Die Differenz, also der Zugewinn, wird zwischen Ihnen beiden aufgeteilt.
Allerdings sollten Sie sich die
Kündigung gut überlegen. Denn mit
der Versicherung kündigen Sie auch Ihre Altersversorgung. Außerdem sinkt bei
einer vorzeitigen Kündigung Ihre Rendite rapide.
Es empfiehlt sich daher, die Police
fortzusetzen. In diesem Fall ermittelt sich der Zugewinn, den Sie untereinander
aufteilen müssen, aus dem Zeitwert der Versicherung, der in der Regel höher
ist als der Rückkaufswert. Dem ausgleichsberechtigten Partner wird dann ein
unwiderrufliches Bezugsrecht in Höhe des ermittelten Anspruchs eingeräumt. Der
Zugewinn wird also erst bei Ablauf des Vertrags oder im Todesfall gezahlt.
Falls
es jedoch wirtschaftlich nicht
möglich ist die Police aufrecht zu erhalten, bietet sich noch anstelle der
Kündigung die Möglichkeit die Police zu verkaufen. Evtl. ist der
Verkaufswert einer Police an eine andere Person nämlich höher als der von der
Versicherung bezahlte Rückkaufwert.
Ein derartiger Verkauf bzw. die Prüfung ob dieser Verkauf mehr bringt als der
Rückkaufwert wird kostenfrei für den Verkäufer von mir durchgeführt.
Kfz-Versicherung
Auch von einem etwaigen Schadenfreiheitsrabatt in der
Kfz-Versicherung profitiert nur, wer als Versicherungsnehmer eingetragen ist. Der
andere Partner hat keinen Anspruch auf Übertragung von Leistungen. Wenn
Sie also nicht Versicherungsnehmer waren, werden Sie nach der Scheidung bei der
Versicherung meist mit dem für Anfänger geltenden Beitragssatz
SF Klasse ½ von 140 %
eingestuft. Erfreuliche Ausnahme: Frauen, die nicht Versicherungsnehmer waren, bietet
unser Spezialtarif für den Fall der Scheidung eine Versicherung
an, bei dem Teile des Schadenfreiheitsrabatts je nach Führerscheinbesitz
angerechnet werden.
Private Krankenversicherung An der eigenen privaten Krankenversicherung ändert sich für die Geschiedenen nichts - auch dann nicht, wenn nur einer privat versichert ist und der andere gesetzlich. Für Kinder gilt: Ist nur ein Elternteil privat versichert und der andere gesetzlich, können sie nach der Scheidung beim gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert werden. Sind alle privat versichert, dann sind nach der Scheidung die Beiträge für die Krankenversicherung zusätzlich zum Unterhalt zu zahlen.
rolf
tiemann Makler, Kirchenweg
32, 90587 Obermichelbach (
0911/ 762950 Ÿ
e-mail kontakt@finanz-immo.de
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