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Vorsicht vor der „EK45-Falle“
Viele Geschäftsführer mittelständischer GmbHs haben in der Vergangenheit im Interesse des Betriebes Gewinne thesauriert. Bis zum Jahr 1999 betrug die Steuerlastquote
zuletzt 45 %. Deshalb galt die folgende Musterberechnung:
Gewinn der GmbH vor Steuern 1.000 TDM
./. 45 % Körperschaftssteuerbelastung
= Steuerguthaben
- 450 TDM
Gewinnrücklage = EK45
550 TDM
In Zukunft wird es ein EK45 nicht mehr geben. Denn die Unternehmenssteuerreform 2001 hat mit der Beseitigung des Anrechnungsverfahrens die Anordnung gebracht, dass aus EK45
durch Umwandlung nun EK40 werden soll. Dies führt aber zu einem Verlust von Körperschaftssteuerguthaben, denn wenn EK45 mit EK40 gleichgesetzt wird, wird
unterstellt, dass die tatsächlich mit EK45 belastete Gewinnrücklage stattdessen nur mit 40% belastet worden sei. Das Steuerguthaben schrumpft also entsprechend.
Rechnet man nun auf der Basis von EK40 das obige Ergebnis von 550 TDM hoch auf den dem zu Grunde liegenden Gewinn, wenn er mit 40% besteuert worden wäre, dann
ergibt sich ein Bruttogewinn vor Steuern von nur noch 917 TDM.
Gegenüber dem tatsächlich erzielten Bruttogewinn beim ursprünglichen Steuergut-haben mit EK45 (also 1.000 TDM), so beträgt das durch diese Umwandlung endgültig
verlorene Steuerguthaben immerhin 83 TDM.
Deshalb können Sie nur im Kunden und Bekanntenkreis darauf hinwirken, die letzte mögliche Verhinderungsmaßnahme durchzuführen, um dieser Mittelvernichtung entgegenzuwirken: Empfehlen Sie Ihnen Kunden und Mandanten eventuell aus den Vorjahren noch vorhandenes Steuerguthaben noch in 2001 ordnungsgemäß, also aufgrund einer geprüften und testierten Bilanz, die fristgerecht festgestellt worden ist, noch in 2001 auszuschütten, damit Ihren Kunden und Mandanten nicht durch Umwandlung in EK40 immerhin 15% Steuerguthaben unwiederbringlich verloren gehen.
Unternehmenssteuerreform 2001:
Muster-Überlegungen von GmbH-Gesellschaftern zur Ausschüttungspolitik
Die Umstellung des Anrechnungsverfahrens auf künftiges Halbeinkünfteverfahren sorgt in 2001 bei Gesellschaftern und
Geschäftsführern von Familien-GmbH für eine wichtige Frage: Sollen die thesaurierten Gewinne der Vergangenheit "gebunkert" bleiben oder sollen sie ausgeschüttet
werden? Diese Frage ist nicht mit einem klaren Ja oder Nein beantwortbar, sondern sie ist nach folgendem Denkmuster anzugehen:
Wird weiter thesauriert, erfolgt also keine Ausschüttung, die bis Ende September diesen Jahres spätestens beschlossen
sein muss, so wird im Wege der Umgliederung des sogenannten verwendbaren Eigenkapitals der GmbH das bisher mit 45 % Steuern belastete Eigenkapital in ein solches umgewandelt, das
so behandelt wird, als wäre es nur mit 40 % Körperschaftssteuer belastet worden.
Unter Geltung des Anrechnungsverfahrens waren die gezahlten 45 % Körperschafts-steuer letztlich beim Gesellschafter auf
dessen private Einkommensteuer anrechenbar, so dass mit der vorgeschriebenen Umgliederung auf sogenanntes EK40 (mit nur 40 % versteuertes Eigenkapital) ein Teil des Steuerguthabens
zwangsläufig verloren geht.
Erfolgt dann die Ausschüttung erst nach 2001 für zurückliegende Zeiträume, so wird im Ergebnis ein weiterer Teil des
ehemaligen Körperschaftsteuerguthabens, auf das ein Gesellschafter warten konnte, vernichtet: Insgesamt verliert ein Gesellschafter, der nicht ausschüttet, regelmäßig rund 65 %
des sogenannten EK45!
Beispiel:
Wenn der Gesellschafter dagegen keine Ausschüttung in 2001, sondern erst in 2002 und den Folgejahren vornimmt, steht er
sich zunächst deutlich schlechter: Denn er verliert rund 360 TDM der von ihm ja schon an das Finanzamt entrichteten Körperschaftssteuer. Allerdings braucht er später nur noch
die Hälfte der ihm zufließenden Ausschüttung als sogenannte Halbeinkunft zu versteuern, was diesen Verlust teilweise – aber eben nur teilweise - kompensiert.
Macht die GmbH aber in der Folgezeit Verluste, so verbraucht sie letztlich das Ausschüttungspotential, und der
Gesellschafter verliert es nach spätestens 15 Jahren endgültig. Außerdem erhält er seine Nettodividende erst Jahre später, was gegenüber der Ausschüttung noch im Jahre 2001
zur Abzinsung berechtigt!
In einer Einzelberechnung muss der Gesellschafter sich vergegenwärtigen, ob es für ihn besser ist, schon jetzt, wenn
auch mit höherer Steuerbelastung, die Ausschüttung zwar zu versteuern, aber sie unter Auslösung des Körperschaftsteuerguthabens jedenfalls zu erhalten, oder ob er bei allen
künftigen Unwägbarkeiten abwarten will.
Quelle: Vortrag von Dr. jur. R. Fromm, Fachanwalt für Steuerrecht und Wirtschaftsprüfer am 14. Juli 2001 in Frankfurt am Main
Wir bedanken und bei Dr. Fromm für die freundliche Freigabe.
WICHTIG: Dieser Hinweis ersetzt keine individuelle Beratung!
Informationen der obigen Art gebe ich an meine Kunden ohne Wertung weiter.
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